Statuten Verein "Museum Ronmühle Schötz"

1. Name und Sitz

Unter dem Namen "Museum Ronmühle Schötz" besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Schötz.

 

2. Zweck

Der Verein hat zum Ziel, das Museum zur Ronmühle sowie den Ronmühlekeller als Eventlokal in Schötz zu füh­ren, zu pflegen und zu beleben.

 

Das Gebäude und die bestehende Sammlung befinden sich im Eigentum der Ein­wohnergemeinde Schötz.

  

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann über­dies Zuwendungen aller Art oder sich Mittel durch Aktionen beschaffen.

  

4. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins "Museum Ronmühle Schötz" können Einzelpersonen, Familien sowie juristische Personen werden, die den Vereinszweck mit dem Jahresbeitrag unterstützen.

  

5. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten oder die Präsidentin gerichtet werden.

 

 Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelte.

 

 Beim Austritt oder Ausschluss aus dem Verein können keine finanziellen Ansprüche gegenüber dem Verein gel­tend gemacht werden.

  

6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren und Rechnungsrevisorinnen.

  

7. Generalversammlung

Sie ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Sämtliche Vereinsmitglieder sind bis spätes­tens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzuladen. Einladungen per E-Mail gelten als schriftliche Einladungen. Allfällige Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schrift­lich beim Präsi­denten oder der Präsidentin einzureichen.

 

Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:

. Wahl des Präsidenten / der Präsidentin

. des übrigen Vorstandes

. der Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen

. Genehmigung des Jahresberichtes und des letzten GV-Protokolls

. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

. Beschluss über das Jahresbudget

. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

. Behandlung von Ausschlussrekursen

. Statutenänderungen

. Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Die Wahlen werden alle drei Jahre vorgenommen. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen und Familien verfügen nur über eine Stimme. Die Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht zwei Drittel der anwe­senden Mitglieder eine geheime Abstimmung wünschen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit in Sachfragen fällt der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid, bei Wahlabstimmungen entscheidet das Los. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

 

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche verlangt.

 

8. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Aktuar oder der Aktuarin, dem Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin sowie einem weiteren Mitglied.

 

Eines dieser Ämter muss von einem Mitglied oder einem/einer Delegierten des Gemeinderates von Schötz be­setzt sein. Der Präsident oder die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt alle laufenden Geschäfte, die nicht der Generalversamm­lung vorbehalten sind. Er wählt Kommissionen sowie allfällige Arbeitsgruppen und umschreibt deren Aufgaben.

 

9. Revision

Die zwei Rechnungsrevisoren und Rechnungsrevisorinnen kontrollieren jährlich die Buchführung und erstellen darüber der Generalversamm­lung einen schriftlichen Bericht.

  

10. Unterschrift

Der Verein wird rechtsverbindlich verpflichtet durch die kollektive Unterschrift zu zweien, des Präsidenten/der Präsidentin oder des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin zusammen mit dem Rechnungsführer/der Rechnungs­führerin.

 

11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist aus­geschlossen.

  

12. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der an der Generalversammlung anwe­senden Vereinsmitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

 

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist inner­halb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die Gemeinde Schötz über mit der Auflage, dieses einem neuen Verein oder einer anderen Trägerschaft mit sinngemässem Zweck zu übergeben.

 

Über den Verbleib eines Sammlungszuwachses aus der Zeit der Vereinstätigkeit befindet die Generalversamm­lung.

 

 14. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 27. April 2004 angenommen, an der Generalversamm­lung vom 4. April 2022 abgeändert und ab diesem Datum mit den Änderungen in Kraft gesetzt worden.

 

 

Der Präsident: Charles Vincent

Die Aktuarin: Agnes Sommer